Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/2#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.