Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Tier-LMHV§ 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.06.2014 – 9 S 1273/13Untersagung der Rohmilchabgabe aus einem Milchautomaten; Erfordernis der Abgabe am Standort der Milchgewinnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Karlsruhe, 16.11.2011 – 5 K 1869/10Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 29.03.2010 – 10 K 312/10Zitiert von 2
- VG Münster, 01.03.2017 – 5 K 1276/16
- BVerwG, 13.07.2015 – 3 B 49/14Rohmilch; strengerer Hygienemaßstab im nationalen Recht als die europäische Bestimmung
- VG Münster, 08.10.2019 – 11 K 823/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 08.10.2019 – 11 K 1470/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 Tier-LMHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/17#abs-1 (1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/17#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 genehmigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/17#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LMHV/17#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 genehmigen.