Gesetze / Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Tier-LMHV§ 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Stand: 01.07.2021
Als Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben im Sinne einer nationalen Kontrollregelung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güteprüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüteverordnung durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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11.01.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2021 (BGBl. I 47)
BGBl. 2021 I S. 47
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