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# § 93 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.08.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

- 1. „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“,

- 2. „Bauen und Instandhalten von Gleisen“,

- 3. „Bauen und Instandhalten von Weichen“ sowie

- 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

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Zitiervorschlag: § 93 TiefbauBAusbV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/93

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