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# § 83 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,

- 2. verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,

- 3. Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,

- 4. Suspensionsberechnungen durchzuführen,

- 5. bemaßte Detailskizzen anzufertigen,

- 6. Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,

- 7. die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie

- 8. Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 83 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/83

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