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# § 42 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

- 3. Kanalleitungen, Schacht- oder Sonderbauwerke herzustellen,

- 4. Aufmaße zu erstellen,

- 5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie

- 6. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Einbauen von Formstücken und Sonderbauwerken in einer Haus- und Grundstücksentwässerung,

- 2. Herstellen einer Hausanschlussleitung mit Anschluss an die Hauptleitung, Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken,

- 3. nachträglicher Einbau eines Abzweiges in eine vorhandene Leitung,

- 4. Herstellen einer Absturzleitung,

- 5. Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen,

- 6. Verbinden von Rohren durch Stecken,

- 7. Verbinden von Rohren durch Schweißen,

- 8. Durchführen von Verdichtungskontrollen,

- 9. Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken,

- 10. Herstellen von Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder

- 11. Herstellen einer Entwässerungsleitung mit Leitungszone.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 7 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 42 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/42

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