Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.