Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfVAnlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
Stand: 01.01.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 714 - 715; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH.
Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.
Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ aufzudrucken.
Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.
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Änderungsverlauf
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19.11.2015 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.