Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.
Änderungsverlauf
-
22.11.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2013 (BGBl. I 4008)
BGBl. 2013 I S. 4008
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.