Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 5 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/5#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/5#abs-2 (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/5#abs-3 (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn