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# § 5 TfPV — Entscheidung über die Zulassung

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

- 1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

- 2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,

- 3. der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder

- 4. der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 5 TfPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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