Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/16#abs-1 (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/16#abs-2 (2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
| von 1,00 bis 1,49 | „sehr gut“, |
| von 1,50 bis 2,44 | „gut“, |
| von 2,45 bis 3,34 | „befriedigend“, |
| von 3,35 bis 4,00 | „ausreichend“. |
Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/16#abs-3 (3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prüfung fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/16#abs-4 (4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.