Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

TfPV

§ 17 Prüfungsbescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.

§ 16 § 18