Gesetze / Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennzG§ 4 Anforderungen an die Bezeichnung von Textilfasern und an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Rostock, 22.04.2025 – 6 HK O 85/24, 6 HKO 85/24
- BGH, 24.03.2016 – I ZR 7/15Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Textilprodukten als Marktverhaltensregelungen; Umfang der Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung; Vorenthalten wesentlicher Informationen - TextilkennzeichnungZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 20.04.2023 – 20 U 183/22Zitiert von 1
- LG Paderborn, 28.11.2017 – 7 O 48/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/4#abs-1 (1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/4#abs-2 (2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers geliefert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/4#abs-3 (3) Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 beim Inverkehrbringen die Etikettierung oder Kennzeichnung vorzunehmen und die Richtigkeit der auf der Etikettierung oder der Kennzeichnung enthaltenen Informationen sicherzustellen, sodass die Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses mit der angegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/4#abs-4 (4) Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 die Etikettierung oder Kennzeichnung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/4#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist insoweit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/4#abs-6 (6) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/4#abs-7 (7) Die Etikettierung oder die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 bis 5 darf zusätzlich als Ergänzung auch in anderen Sprachen erfolgen.