Gesetze / Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennzG§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Rostock, 22.04.2025 – 6 HK O 85/24, 6 HKO 85/24
- BGH, 24.03.2016 – I ZR 7/15Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Textilprodukten als Marktverhaltensregelungen; Umfang der Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung; Vorenthalten wesentlicher Informationen - TextilkennzeichnungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.