Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
TextilIndMeistPrV 2006Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 82 - 83;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Textilwirtschaft
Herr/Frau ....................................................................
geboren am ............................. in ..................................
hat am ................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Textilwirtschaft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
I. Fachrichtungsübergreifende Note
Basisqualifikationen .........
Prüfungsbereich: Punkte *)
Rechtsbewusstes Handeln .........
Betriebswirtschaftliches Handeln .........
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung .........
Zusammenarbeit im Betrieb .........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik .........
Handlungsbereich Organisation .........
Handlungsbereich Führung und Personal .........
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich .................. .........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6
im Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse durch die Prüfung am ................ in ................ vor
......... erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)-----
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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23.07.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.