Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung

TexModNäherAusbV

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 6 § 8