Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
TexModNäherAusbV§ 7 Ziel und Zeitpunkt
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.