Gesetze / Textil- und Modenäherausbildungsverordnung

TexModNäherAusbV

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/6#abs-1 (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModN%C3%A4herAusbV/6#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 § 7