Gesetze / Telematikgebührenverordnung

TeleGebV

§ 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Stand: 03.07.2021

Bund2 Fassungen

Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 7 § 9