Gesetze / Telematikgebührenverordnung
TeleGebV§ 7 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
Stand: 10.06.2019
Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.