Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
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Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.