Gesetze / Telematikgebührenverordnung

TeleGebV

§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld

Stand: 03.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/1#abs-1 (1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/1#abs-2 (2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TeleGebV/1#abs-3 (3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.

§ 2