Gesetze / Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
TechKontrollV§ 10 Berichtswesen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundesamt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union. Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.05.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (BGBl. I 544)
BGBl. 2018 I S. 544
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08.08.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 472 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I 2835)
BGBl. 2011 I S. 2835
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 469 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.