Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

TechFachwPrV

§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Technische Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen" ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 8 § 10