Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
TechFachwPrV§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Technische Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen" ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
-
25.08.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.