Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

TechFachwPrV

§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9#abs-2 (2) In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und
b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
§ 8 § 10