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# § 9 TechFachwPrV — Bewerten von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

- 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,

- 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

  - a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und

  - b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

- 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

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Zitiervorschlag: § 9 TechFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/9

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