Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

TechFachwPrV

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Technische Qualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/3#abs-2 (2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/3#abs-3 (3) Der Prüfungsteil "Technische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
2.
Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie,
3.
Fertigungs- und Betriebstechnik.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/3#abs-4 (4) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,
2.
Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,
3.
Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz,
4.
Führung und Zusammenarbeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/3#abs-5 (5) Die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gemäß Absatz 2, "Technische Qualifikationen" gemäß Absatz 3 und "Handlungsspezifische Qualifikationen" gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/3#abs-6 (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt.

§ 2 § 4