Gesetze / Taxonomie-VO

Taxonomie-VO

Art 22 Maßnahmen und Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Artikel 5, 6 und 7 fest. Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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