Gesetze / Taxonomie-VO

Taxonomie-VO

Art 21 Zuständige Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Taxonomie-VO/21#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durch die Finanzmarktteilnehmer überwachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Taxonomie-VO/21#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und übermitteln einander unverzüglich die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Bedeutung sind.

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