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Art 22 Taxonomie-VO — Maßnahmen und Sanktionen

Taxonomie-VO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Artikel 5, 6 und 7 fest. Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.