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SFDR

Art 14 Zuständige Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFDR/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften – insbesondere den in Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten sektoralen Rechtsvorschriften – und gemäß der Richtlinie 2013/36/EG benannten zuständigen Behörden die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater überwachen. Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFDR/14#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und übermitteln einander unverzüglich die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Bedeutung sind.

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