Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

TauchPrV 2000

§ 5 Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/5#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/5#abs-2 (2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 4 § 6