Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 5 Gliederung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/5#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/5#abs-2 (2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.