Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 6 Fachtheoretischer Teil
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-1 (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-3 (3) Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-4 (4) Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-5 (5) Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-6 (6) Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-7 (7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-8 (8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-9 (9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/6#abs-10 (10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.