Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
TauchPrV 2000§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/4#abs-1 (1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/4#abs-2 (2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/4#abs-3 (3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/4#abs-4 (4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
Änderungsverlauf
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01.03.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2016 (BGBl. I 336)
BGBl. 2016 I S. 336
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.