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# § 5 TauchPrV 2000 — Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in

- 1. einen fachtheoretischen Teil und

- 2. einen fachpraktischen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

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Zitiervorschlag: § 5 TauchPrV 2000

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TauchPrV%202000/5

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