Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung

TabakerzV

§ 3 Zulassungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/3#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Akkreditierungsurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie und
2.
eine Erklärung des antragstellenden Prüflaboratoriums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung zu widerrufen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/3#abs-4 (4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich. Deren Vorliegen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.

§ 2 § 4