Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
Stand: 10.06.2019
Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung
den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren.
Änderungsverlauf
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02.05.2019 Ausfertigung
§ 19c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (BGBl. I 547)
BGBl. 2019 I S. 547
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