Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 19b Antragsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/19b#abs-1 (1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 können elektronisch oder schriftlich gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/19b#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:
Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, in ein temporäres Register einstellen und dem Antragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/19b#abs-3 (3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 gelten für diese Anträge entsprechend.