Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 19b Antragsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/19b#abs-1 (1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 können elektronisch oder schriftlich gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/19b#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:
Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, in ein temporäres Register einstellen und dem Antragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/19b#abs-3 (3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 gelten für diese Anträge entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.05.2019 Ausfertigung
§ 19b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (BGBl. I 547)
BGBl. 2019 I S. 547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.