Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 TabakerzG →
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Nach Gewicht
- VG München, 10.10.2025 – M 26a S 25.3422
- VG München, 18.09.2025 – M 26b S 25.2235Zitiert von 1
- VG Augsburg, 18.03.2025 – Au 9 S 24.2992Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 09.01.2023 – 12 Qs 52/22
- VG Regensburg, 26.09.2022 – RO 5 S 22.2047
- BGH, 25.06.2020 – I ZR 176/19Vorabentscheidungsersuchen: Verdeckung der Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen durch Darbietung der Zigaretten in Warenausgabeautomaten; Warenausgabeautomat als "sonstiger Gegenstand" zur Verdeckung i.S.d. Richtlinie; verkleinerte Abbildung der Originalverpackung auf Warenausgabeautomat; genügende Kenntnisnahme der Warnhinweise vor Abschluss des Kaufvertrags - ZigarettenausgabeautomatZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 07.05.2021 – 5 Bs 178/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 TabakerzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.