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§ 11 TabakerzG — Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch

Tabakerzeugnisgesetz

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.