Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 7 Sicherheitsleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung oder wegen Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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