Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 7 Sicherheitsleistung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung oder wegen Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 5 § 7