Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 5 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antragsteller hat ein nach Gattungen gegliedertes Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder aus dem Steuerlager versendet werden, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Exemplaren auszufertigen (Sortenverzeichnis). Die erste Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1 vorzulegen. Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzollamt Bielefeld unverzüglich vorzulegen. Das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen hat.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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