Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 53 Kleinbetragsregelung

Stand: 07.09.2021

Bund2 Fassungen

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.

§ 52 § 60