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§ 53 TabStV 2010 — Kleinbetragsregelung

Tabaksteuerverordnung

Stand: 07.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.