Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Stand: 07.09.2021
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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