Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwaren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuerlagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift
| „Unversteuerte Tabakwaren“ |
versehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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