Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 46 Erteilung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die Buchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12 entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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