Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 3 Steuerzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.