§ 38 TabStV 2010 — Anmeldung

Tabaksteuerverordnung

Stand: 13.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.